Sie benötigen kompetente Hilfe von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht? Gerne unterstützte ich Sie mit langjähriger Erfahrung – sowohl außergerichtlich als auch vor Gericht. Unter anderem helfe ich Ihnen bei:
Bei Konflikten im Arbeitsrecht steht häufig sehr viel auf dem Spiel. Gleichzeitig zeigt die Erfahrung, dass für die erfolgreiche Lösung vieler arbeitsrechtlicher Auseinandersetzungen nicht nur Fachkompetenz, sondern auch ein hohes Maß an Verhandlungsgeschick benötigt wird.
Mit meiner Unterstützung vermeiden Sie Fehler und mühselige Prozesse. Ich wahre für Sie sämtliche Verteidigungschancen und sorge dafür, dass Sie schnell zu Ihrem Recht kommen. Ein Anruf genügt.
Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zu mir auf – entweder telefonisch oder per E-Mail.
Wir finden gemeinsam einen passenden Termin, in dringenden Fällen auch kurzfristig.
Ich kümmere mich schnell und engagiert um Ihren Fall.
Wenn eine Kündigung vom Arbeitgeber ausgesprochen wurde, schlägt dieser oftmals eine Abfindung für den Arbeitnehmer vor. Zudem wird eine Abfindung gerne im Rahmen eines Auflösungsvertrages vereinbart. Auch wenn nicht selten etwas Druck auf den Arbeitnehmer ausgeübt wird, muss und sollte an dieser Stelle keine schnelle Entscheidung getroffen werden. Arbeitnehmern drohen oftmals Stolperfallen, welche einen finanziellen Nachteil darstellen können. Bei einer Abfindung handelt es sich um eine Geldzahlung, welche einen finanziellen Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes schaffen soll. Sie kann gemäß § 1a KSchG im Rahmen der Kündigung angeboten oder im Nachgang verhandelt werden.
Eine Abfindung ist grundsätzlich freiwillig und steht dem Arbeitnehmer nicht automatisch zu. Viele Arbeitgeber machen hiervon in der Praxis Gebrauch, um den Arbeitnehmer von einer Klage gegen seine Kündigung abzuhalten. Ein rechtlicher Anspruch auf eine Abfindung besteht in Ausnahmen immer dann, wenn beim Abschluss des Arbeitsvertrags eine solche Klausel aufgenommen wurde. Zudem kann ein Anspruch entstehen, wenn eine Abfindung im Rahmen eines Aufhebungsvertrags beschlossen wurde. Vor der Unterschrift unter einem solchen Vertrag ist ein Fachanwalt für Arbeitsrecht zu konsultieren. Denn eine Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags kann mitunter eine Sperre beim Arbeitslosengeld nach sich ziehen.
Eine mögliche Abfindungssumme muss diese finanziellen Einbußen berücksichtigen. Zu berücksichtigen ist ebenfalls, dass die in Aussicht gestellte Summe zwar nicht sozialversicherungs- aber steuerpflichtig ist. Der Arbeitnehmer erhält daher nicht den vollen Betrag der Abfindung auf sein Konto. Arbeitnehmer können jedoch mit der sogenannten „Fünftel-Regelung“ Steuern sparen. Nach dem Einkommensteuergesetz gelten einmalige Abfindungen als außerordentliche Einkünfte. Die Abfindung verteilt sich in der Steuerberechnung auf mehrere Jahre. Dadurch wird zudem der Effekt eines höheren Steuersatzes gemindert.
Arbeitgeber haben nicht die Pflicht, bei der Kündigung ein Angebot im Sinne des § 1a KSchG zu machen. Wenn sie im Kündigungsschreiben jedoch von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, ist dies für sie verbindlich. Eine Abfindung ist für Arbeitnehmer immer dann besonders interessant, wenn eine Kündigungsschutzklage nicht aussichtsreich erscheint. Die Höhe der Abfindung hängt von vielen Faktoren ab. Lassen Sie sich daher nicht durch schöne Zahlen im Internet täuschen. Einen Einfluss auf die Summe haben beispielsweise die Dauer der Betriebszugehörigkeit sowie die Branche des Unternehmens. Wir beraten Sie sowohl hinsichtlich Ihres Anspruchs, als auch im Hinblick auf die Höhe der zu erwartenden Abfindung.
Haben Sie eine Abmahnung von Ihrem Arbeitgeber erhalten, empfiehlt sich ein schnelles Handeln. Insbesondere für Arbeitnehmer steht bei einer Abmahnung als Vorstufe der Kündigung einiges auf dem Spiel. Aus diesem Grund sollte bereits frühzeitig ein Fachanwalt für Arbeitsrecht konsultiert werden. Eine Abmahnung soll im Wesentlichen drei Funktionen erfüllen. Neben der Hinweisfunktion sowie der Rügefunktion ist dies noch die Warnfunktion. Sie ist ein Hinweis auf eine begangene Pflichtverletzung und wird in der Personalakte gespeichert. Gleichzeitig soll eine Abmahnung eine mögliche Entlassung bei weiteren Pflichtverletzungen androhen.
Eine Abmahnung sollten Sie nicht einfach hinnehmen, wenn Sie diese für ungerechtfertigt halten. Die Rechtsprechung stellt hohe Hürden an deren Gültigkeit. Wird diese im Nachgang als ungerechtfertigt betrachtet, kann sie aus der Personalakte entfernt werden. Es gibt keine gesetzliche Regelung dafür, wie viele Abmahnungen einer Kündigung vorangehen müssen. Eine Kündigung kann bereits nach der ersten Abmahnung gültig sein. Entschieden wird dies in der Regel im Einzelfall. Abmahnung und Kündigung müssen immer einen Zusammenhang haben und auf dem gleichen Vertragsverstoß basieren. Insbesondere an dieser Stelle kommt es in der Praxis immer wieder zu Streitigkeiten. Wir empfehlen deshalb, sich nach einer Abmahnung direkt von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten zu lassen.
Zunächst ist zu prüfen, ob die Abmahnung richtig erfolgt und somit rechtlich gültig ist. Wurde die Abmahnung von einer dazu berechtigten Person ausgesprochen? Weiterhin kann geprüft werden, ob die Abmahnung ihren eigentlichen Zweck und damit die drei Funktionen erfüllt. Letztlich muss der Arbeitnehmer den ihm vorgeworfenen Pflichtverstoß überhaupt begangen haben.
Schützen Sie sich vor weiteren Folgen einer Abmahnung. Zunächst können Sie den Arbeitgeber auffordern, die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen. Weiterhin können Sie eine Gegendarstellung verfassen und Ihre Sicht der Sache schildern. Zudem könnte das Unternehmen zur Rücknahme der Abmahnung aufgefordert werden. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht steht Ihnen hierbei unterstützend zur Seite.
Sie haben die Zusage für einen Job erhalten und Ihnen liegt bereits ein Entwurf für den Arbeitsvertrag vor? Sie sind sich unsicher bezüglich der gewählten Formulierungen und Anlagen? Lassen Sie den Arbeitsvertrag von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen und fordern Sie gegebenenfalls eine Vertragsanpassung. Dadurch können Sie Stolperfallen vermeiden und starten mit Klarheit und ohne Missverständnisse in die neue berufliche Herausforderung.
In einem Arbeitsvertrag werden die gegenseitigen Rechte und Pflichten der beiden Vertragsparteien geregelt. Im Wesentlichen werden die Bezeichnung der Tätigkeit, Lohn und Gehalt, Urlaub sowie Regelungen zur Kündigung, Krankheit oder Überstunden festgehalten. Grundsätzlich ist es nicht gesetzlich vorgeschrieben, einen Arbeitsvertrag schriftlich zu schließen. Eine mündliche Vereinbarung ist auch rechtlich gültig, jedoch aufgrund der fehlenden Beweiskraft nicht zu empfehlen. Eine Ausnahme gilt bei befristeten Arbeitsverträgen, bei welchen die Verträge der Schriftform bedürfen. Gerne unterstützen wir Sie sowohl bei der Prüfung als auch bei der Erstellung von Arbeitsverträgen.
In der Vertragsgestaltung sind Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer grundsätzlich frei. Wichtig ist nur, dass nicht gegen gesetzliche Regelungen zum Schutz des Arbeitnehmers verstoßen wird. Bei tarifgebundenen Arbeitnehmern sind zudem die tariflichen Regelungen zu beachten, gegen welche nicht verstoßen werden darf. Im Hinblick auf die Nachweis- und Beweisfunktion sind sämtliche Inhalte des Arbeitsvertrags klar und verständlich zu formulieren.
Nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist das Arbeitszeugnis ein häufiges Diskussionsthema. Nach der geltenden Rechtsprechung muss dieses wahrheitsgemäß und wohlwollend sein. Es sollte dem ehemaligen Arbeitnehmer keine neuen beruflichen Chancen verwehren. Wenn Sie sich unsicher sind, ob Ihr erhaltenes Arbeitszeugnis diesen Anforderungen entspricht, unterstützten wir Sie gerne bei einer entsprechenden Prüfung. Anschließend kann der Arbeitgeber dazu aufgefordert werden, das Zeugnis entsprechend neu auszustellen.
Es kann zwischen einem qualifizierten und einem einfachen Arbeitszeugnis unterschieden werden. In einem einfachen Arbeitszeugnis werden im Wesentlichen die Art und Dauer der ausgeübten Tätigkeit niedergeschrieben. Das qualifizierte Arbeitszeugnis gibt zusätzlich Auskunft über die Kenntnisse sowie besondere Leistungen des Arbeitnehmers. Personenbezogene Aspekte wie die Motivation oder das Verständnis werden ebenfalls in einem Arbeitszeugnis festgehalten. Die Formulierungen gleichen einem Code, welcher auf der Führungsebene in jedem Unternehmen verstanden wird. Nicht immer sind negative Aussagen als solche erkennbar. Aus diesem Grund ist eine eingehende Prüfung unerlässlich.
Grundsätzlich wird zudem zwischen Endzeugnissen sowie Zwischenzeugnissen unterschieden. Während ein Endzeugnis bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgestellt wird, kann ein Zwischenzeugnis immer dann beantragt werden, wenn ein berechtigtes Interesse besteht. Dies ist beispielsweise immer dann der Fall, wenn eine Versetzung oder ein Jobwechsel angestrebt werden.
Jeder Arbeitnehmer hat gemäß § 630 BGB bzw. 109 GewO bei der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses das Recht auf ein schriftliches Arbeitszeugnis. Der Anspruch auf Ausstellung oder Änderung eines Arbeitszeugnisses kann bereits nach wenigen Monaten verfallen.
Ihr Arbeitgeber hat Ihnen einen Aufhebungsvertrag zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorgeschlagen und Sie haben eingewilligt? Durch einen Aufhebungsvertrag wird das bestehende Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet. Anders als bei einer formalen Kündigung beinhaltet ein Aufhebungsvertrag weitere Informationen. Er regelt beispielsweise die Zahlung sowie die Höhe einer Abfindung. Zudem kann eine Freistellung des Arbeitnehmers vereinbart werden und es lassen sich Regelungen zu offenen Vergütungsansprüchen treffen. Für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages ist es wichtig, dass sich beide Parteien über die Inhalte einig sind.
Ein Aufhebungsvertrag kann für beide Parteien interessant sein, da offiziell keine Kündigung ausgesprochen wurde. Insbesondere der Arbeitnehmer kann sich somit vor unangenehmen Fragen in zukünftigen Bewerbungsgesprächen schützen. Dennoch sollten Sie sich vor der Unterzeichnung eines solchen Vertrags von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten lassen. Die einvernehmliche Beendigung eines Arbeitsverhältnisses hat in der Regel eine Sperre des Arbeitslosengeldes zur Folge. Dies muss aus finanzieller Sicht berücksichtigt werden.
Es gibt unterschiedliche Gründe, weshalb ein Arbeitsvertrag befristet abgeschlossen wird. Wenn Sie sich bezüglich der Rechtmäßigkeit der Befristung unsicher sind, kann ein Fachanwalt für Arbeitsrecht für Klärung sorgen. Grundsätzlich ist eine Befristung, welche länger als zwei Jahre andauert und keinen Sachgrund hat, gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG rechtlich nicht zulässig. Zudem muss die Schriftform zwingend eingehalten werden. Ein Anwalt kann prüfen, ob die Befristung angemessen und zulässig ist. Bei einer unzulässigen Befristung des Arbeitsvertrags können Sie mithilfe eines Fachanwalts für Arbeitsrecht eine Entfristungsklage einreichen. Der Arbeitnehmer kann im Rechtsstreit durch seinen Anwalt geltend machen, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht.
Ein Arbeitnehmer darf nach § 4 Abs. 2TzBfG nicht aufgrund seines befristeten Arbeitsvertrages schlechter behandelt werden, als ein vergleichbarer unbefristet Beschäftigter. Dies gilt immer dann, wenn keine sachlichen Gründe für die Ungleichbehandlung bestehen. Dies erstreckt sich auf alle Teile des Vertrages und insbesondere auch auf das Arbeitsentgelt.
Eine plötzliche Kündigung ist für Arbeitnehmer immer ein Schock. Umso schlimmer, wenn die Gründe im Unternehmen und nicht in eigenen Fehlern liegen. Die betriebsbedingte Kündigung ist eine von drei möglichen Kündigungsarten. Gemäß § 1 Abs. 2 KSchG müssen bei einer betriebsbedingten Kündigung dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen, die eine Entlassung von Mitarbeitern notwendig machen. Die Beweispflicht liegt hierbei beim Arbeitgeber. Er muss beweisen, dass diese Kündigung das letzte Mittel ist. Zudem muss die sogenannte Sozialauswahl berücksichtigt werden. Die vier Voraussetzungen für eine betriebsbedingte Kündigung sind zusammengefasst das betriebliche Erfordernis, die Dringlichkeit, ein Überwiegen des Arbeitgeberinteresses sowie die fehlerfreie Sozialauswahl durch Rücksicht auf schutzbedürftige Mitarbeiter.
Grundsätzlich sind betriebsbedingte Kündigungen zulässig, auch wenn die rechtlichen Hürden recht hoch liegen. Im Falle von formalen oder inhaltlichen Fehlern kann eine Kündigung jedoch unwirksam sein und der Arbeitnehmer kann auf Weiterbeschäftigung klagen. Eine solche Klage muss mit einer Frist von drei Wochen eingereicht werden. Wissenswert ist auch, dass Arbeitnehmern bei einer betriebsbedingten Kündigung in der Regel eine gesetzlich geregelte Abfindung zusteht. Die Höhe dieser Abfindung muss individuell getroffen werden. Ihre Chancen auf eine höhere Abfindung sowie eine mögliche Weiterbeschäftigung können Sie erhöhen, indem Sie Ihrem Arbeitgeber schriftlich mitteilen, dass Sie zu einer Umschuldung oder Fortbildung bereit sind. Lassen Sie sich bei einer betriebsbedingten Kündigung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten, um die Zulässigkeit und Wirksamkeit der Kündigung festzustellen sowie weitere Schritte einleiten zu können.
Der Betriebsrat ist ein zentrales Element eines Unternehmens. Er muss mitunter schnelle Entscheidungen treffen, von welchen eine Vielzahl von Arbeitsplätzen betroffen ist. Die differenzierte Rechtsprechung des Arbeitsrechts erschwert diese Entscheidungsfindung oftmals zusätzlich. Zudem muss der Betriebsrat zwischen der Gesamtbelegschaft und dem Einzelfall abwägen, wodurch ihm eine hohe Verantwortung zukommt. Im Hinblick auf spezifische Rechtsfragen muss der Betriebsrat hin und wieder den Rat eines Sachverständigen einholen. An dieser Stelle knüpfen wir als Fachanwälte für Arbeitsrecht an und bieten Ihnen eine professionelle Unterstützung nach § 111 Satz 2 BetrVG und § 80 Abs. 3 BetrVG.
Neben einer beratenden Tätigkeit können Sie sich bei der Durchsetzung von Mitbestimmungsrechten oder Abschlüssen von Betriebsvereinbarungen unterstützen lassen. Eine rechtliche Beratung ist weiterhin empfehlenswert, wenn Sie einen Betriebsrat einrichten wollen. Hierbei müssen eine Vielzahl von Verfahrens- und Formvorschriften beachtet werden, um die Gültigkeit der Wahl zu gewährleisten. Die Arbeit der Betriebsratsmitglieder unterliegt einem speziellen Schutz. Sie sind grundsätzlich vor ordentlichen Kündigungen nach § 15 KSchG und Versetzungen nach § 103 BetrVG geschützt. Zudem haben sie ein Recht auf Freistellung von ihren Arbeitsaufgaben, wenn die Tätigkeit als Betriebsratsmitglied dies erfordert. Im Ernstfall können Sie sich von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der Durchsetzung Ihrer Rechte unterstützen lassen.
Für viele Menschen hängt die Entscheidung der Familienplanung mitunter an den beruflichen Möglichkeiten. Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf stellt Frauen sowie Männer immer wieder vor Herausforderungen. Viele Unternehmen haben bereits Maßnahmen für eine bessere Work-Life-Balance getroffen. Ebenso bedeutend ist auch das Konzept der Elternzeit. Junge Eltern haben dadurch die Möglichkeit, sich über einen gewissen Zeitraum auf die Familie zu konzentrieren. Die Karriere und die Familiengründung sollen dadurch aufeinander abgestimmt werden.
Im Rahmen der Elternzeit erhalten Sie in einem festgelegten Zeitraum eine unbezahlte Freistellung für Ihre Arbeit. Die Dauer der Elternzeit ist grundsätzlich auf einen Zeitraum von 36 Monaten pro Kind ausgelegt. Hiervon müssen 12 Monate innerhalb der ersten drei Jahre nach der Geburt des jeweiligen Kindes genutzt werden, da sie ansonsten verfallen. Die restlichen 24 Monate können bis zum achten Lebensjahr des Kindes beansprucht werden. Es empfiehlt sich, die Planung der Elternzeit mit dem Arbeitgeber abzustimmen.
Trotz der recht klaren Gesetzgebung und Rechtsprechung herrschen im Hinblick auf einzelne Fragestellungen noch immer Unsicherheiten. Muss eine bestimmte Frist bei dem Antrag auf Elternzeit eingehalten werden? Darf der Arbeitgeber Ihnen genau vorschreiben, wann Sie Ihre Elternzeit zu nehmen haben? Der Antrag auf Elternzeit muss bis zu sieben Wochen vorher schriftlich beim Arbeitgeber eingehen. Ab diesem Zeitpunkt und damit auch frühestens acht Wochen vor der Elternzeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz. Eine Kündigung ist damit nur unter bestimmen Umständen möglich. Sollte Sie die Elternzeit jedoch vor der Frist von acht Wochen und damit zu früh beantragen, kann unter Umständen doch eine Kündigung durch den Arbeitgeber möglich werden, wenn der Kündigungsschutz zu diesem Zeitpunkt noch nicht greift.
Egal ob Vollzeit oder Teilzeit – jeder Angestellte kann für seine geleistete Arbeit das vereinbarte Entgelt verlangen. Dennoch kommt es immer wieder zu Unklarheiten und Streitigkeiten, wenn es um die individuellen Entgeltvorstellungen und Auszahlung geht. Insbesondere bei der Auszahlung von Überstunden sowie Zuschläge für Nach-, Schicht- oder Feiertagsarbeit kommt es regelmäßig zu Konflikten. Arbeitsrechtliche Vorgaben schränken individuelle Lösungen ein, um den Arbeitnehmer zu schützen. Um an dieser Stelle für Klarheit zu sorgen und Ihren Anspruch durchzusetzen, unterstützen wir Sie als Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Sie haben Ihr Gehalt zum vereinbarten Zeitpunkt nicht bekommen? Neben Streitigkeiten zu einzelnen Entgeltpositionen kann es auch immer zu Lohnstreitigkeiten kommen. Wir können Sie mit einer Lohnklage unterstützen, sodass Sie sich schnellstmöglich vor einer Gefährdung Ihrer Existenz schützen können. Bei der Durchsetzung von Lohnstreitigkeiten sind möglicherweise individuelle Ausschlussfristen aus dem Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag zu beachten. Aus diesem Grund ist es empfehlenswert, schnellstmöglich einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu konsultieren.
Eine fristlose Kündigung wird oftmals auch als außerordentliche Kündigung bezeichnet und beendet das Arbeitsverhältnis sofort. Sie wird immer dann durchgesetzt, wenn ein Abwarten der Kündigungsfrist für eine der beiden Parteien unzumutbar ist. Damit diese Kündigung wirksam ist, müssten gewisse Voraussetzungen erfüllt sein. Es muss zunächst ein triftiger Kündigungsgrund vorliegen, welcher zweifelsfrei nachweisbar ist. Zudem muss eine Ausschlussfrist eingehalten werden.
Eine fristlose Kündigung kann grundsätzlich von beiden Parteien ausgesprochen werden. Sie muss innerhalb von zwei Wochen nach Eintreten des Kündigungsgrundes der anderen Partei zugegangen sein. Wird der Arbeitnehmer fristlos gekündigt, kann dies eine Sperre des Arbeitslosengeldes nach sich ziehen. Kündigt der Arbeitnehmer selbst, hat er bei einer berechtigten fristlosen Kündigung möglicherweise einen Anspruch auf eine Abfindung. Sie haben eine fristlose Kündigung erhalten, welche möglicherweise nicht gerechtfertigt ist? Mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht können Sie mit einer Kündigungsschutzklage gegen eine solche Kündigung vorgehen.
Aus unterschiedlichen Gründen haben sich immer mehr Unternehmen dazu entschlossen, ihren Mitarbeitern eine Homeoffice-Regelung anzubieten. Der technische Fortschritt ermöglicht diese Form der Arbeitsausübung und die Erforderlichkeit der physischen Anwesenheit eines Mitarbeiters wird immer öfter hinterfragt. Arbeitnehmer profitieren dabei in erster Linie von einer höheren Flexibilität und einer besseren Work-Life-Balance. Für den Arbeitgeber ergeben sich Vorteile im Hinblick auf die Einsparung von Kosten.
Durch die Homeoffice-Regelungen ergeben sich sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber vielseitige Fragestellungen. Zudem ist es oftmals notwendig, bestehende Vereinbarungen anzupassen oder zu ergänzen. Wir beraten Sie gerne im Hinblick auf die rechtlichen Gegebenheiten und Erfordernisse. Zudem prüfen wir ergänzende Regelungen im Arbeitsvertrag, um Stolpersteine effektiv aufzudecken.
Arbeitnehmer stellen sich häufig die Frage, ob sie gegenüber ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf Homeoffice haben und geltend machen können. Umgekehrt ist es auch für Arbeitgeber interessant, ab wann sie Homeoffice anordnen dürfen, um beispielsweise Büroräume effizient aufzuteilen. Welche Voraussetzungen sind an einen Anspruch auf eine Homeoffice-Regelung geknüpft? Grundsätzlich bedarf es einer beidseitigen Übereinkunft, um eine Homeoffice-Regelung einzuräumen. Eine einseitige Entscheidung des Arbeitgebers ist hingegen kein ausreichender Grund. Gerne prüfen wir die Zulässigkeit und Wirksamkeit Ihrer individuellen Homeoffice-Regelung.
Die Insolvenz des eigenen Arbeitgebers ist für viele Arbeitnehmer ein unbekanntes Szenario, von welchem sie die Folgen für sich selbst nicht abschätzen können. Wird das Gehalt weitergezahlt? Wie viel davon wird ausgezahlt? Ein Insolvenzverfahren wird grundsätzlich immer dann eröffnet, wenn eine drohende oder akute Zahlungsunfähigkeit vorliegt oder das Unternehmen überschuldet ist. Es gibt unterschiedliche Warnsignale, an welchen eine drohende Insolvenz erkannt werden kann. Ein erstes Anzeichen für finanzielle Schwierigkeiten des Arbeitgebers ist das ausbleibende Gehalt. Sollten Sie von einem ausbleibenden Gehalt betroffen sein, empfiehlt sich ein schnelles Handeln.
Ob und wie viel Sie von Ihrem Geld bekommen, hängt in erster Linie davon ab, wann der Anspruch entstanden ist. Gehaltsforderungen aus der Zeit vor dem Insolvenzantrag müssen fristgerecht eingefordert werden. Sämtliche Forderungen nach dem Antrag auf Insolvenz fallen in die Masseschulden und sind im Rahmen der Insolvenz zu begleichen. Forderungen von Arbeitnehmern werden vor den sonstigen normalen Insolvenzforderungen bedient. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann Ihnen helfen, die jeweiligen Fristen einzuhalten und ausstehende Gehaltszahlungen einzufordern.
Sie haben von Ihrem Arbeitgeber eine Kündigung erhalten und möchten sich dagegen wehren? Um eine Klage beim Arbeitsgericht einzureichen, ist eine Frist von drei Wochen ab Zugang der Kündigung zu beachten. Daher ist es wichtig, schnellstmöglich einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu konsultieren. Als Arbeitnehmer haben Sie grundsätzlich mehrere Möglichkeiten, auf eine Kündigung zu reagieren.
Zunächst ist die Zulässigkeit und Wirksamkeit der Kündigung zu prüfen. An dieser Stelle ist das Kündigungsschutzgesetz heranzuziehen, welches dem Arbeitgeber recht hohe Hürden auferlegt. Dieses Gesetz greift immer dann, wenn Sie länger als sechs Monate bei Ihrem Arbeitgeber beschäftigt waren und der Betrieb mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt. Auf dieser Basis können Sie sich mit einer Kündigungsschutzklage wehren oder eine angemessene Abfindung erzielen.
Wird die Kündigung aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit ausgesprochen, handelt es sich um eine personenbedingte Kündigung. Von einer solchen wird auch gesprochen, wenn Sie beispielsweise Ihren Führerschein verlieren und dadurch nicht mehr als Fahrer arbeiten können. Diese Art der Kündigung ist an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft. Sie kommt in der Regel dann infrage, wenn durch die jeweilige Veränderung ein starker Leistungsabfall herrührt und eine Besserung nicht absehbar ist. In solchen Fällen kann es im Interesse des Arbeitgebers liegen, eine personenbezogene Kündigung auszusprechen. Alternativ käme eine Änderungskündigung in Betracht, bei welcher der Arbeitsvertrag im Wesentlichen angepasst wird. Ein anwaltlicher Rat ist an dieser Stelle besonders empfehlenswert, um sich vor nachteiligen Regelungen zu schützen.
Wenn ein Arbeitnehmer gegen etwaige Pflichten oder Regeln aus seinem Arbeitsvertrag verstoßen hat, kann der Arbeitgeber sich zudem für eine verhaltensbedingte Kündigung entscheiden. Sind Sie sich unsicher, ob diese Form der Kündigung in Ihrem Fall zulässig ist? Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann die genaue Sachlage prüfen und gegebenenfalls widersprechen oder klagen. Denn eine verhaltensbedingte Kündigung kann mitunter eine Sperre des Arbeitslosengeldes nach sich ziehen.
Jeder Arbeitnehmer ist durch das Kündigungsschutzgesetz bei einer unbegründeten oder ungerechtfertigten Kündigung geschützt. Neben dem allgemeinen Kündigungsschutz gibt es auch einen Sonderkündigungsschutz für besondere Personengruppen. Zu den Personen mit einem Sonderkündigungsschutz gehören Betriebs- sowie Personalratsmitglieder, schwerbehinderte Mitarbeiter, schwangere Frauen sowie Mitarbeiter, die sich in Eltern- oder Pflegezeit befinden.
Bei schwerbehinderten Mitarbeitern muss das jeweilige Integrationsamt der Kündigung zustimmen. Weiterhin muss vor der Kündigung ein Präventionsverfahren durchgeführt werden. Während der Elternzeit ist eine Kündigung verboten und bedarf gemäß § 18 BEEG vorab der Zustimmung der zuständigen Behörde. Ein Sonderkündigungsschutz besteht weiterhin während der Schwangerschaft. Derartige Kündigungen sind grundsätzlich nach § 9 MuschG unwirksam.
Sobald ein Arbeitnehmer eine Kündigung von seinem Arbeitgeber erhalten hat, stellen sich für ihn eine Reihe von Fragen. Wie sieht die finanzielle Belastung in den nächsten Wochen aus? Wie schnell finde ich eine neue Anstellung? Doch von wesentlicher Bedeutung ist auch die Frage, wie Sie sich gegen eine ungerechtfertigte Kündigung wehren können. Mit einer Kündigungsschutzklage können Sie immer dann gegen eine Kündigung vorgehen, wenn diese nach dem Kündigungsschutzgesetz nicht zulässig ist. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann dies für Sie prüfen und innerhalb der gesetzlichen Frist handeln. Hierfür ist es unerlässlich, dass Sie uns schnellstmöglich konsultieren.
Durch eine Kündigungsschutzklage kann die Rechtmäßigkeit der Kündigung festgestellt werden. Denn diese kann aus mehreren Gründen unwirksam sein. Von wesentlicher Bedeutung ist zunächst, ob das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist. In diesem hat der Gesetzgeber eine Reihe von Normen verfasst, nach welchen eine Kündigung sozial ungerechtfertigt und damit unwirksam sein kann. Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eingereicht werden. Mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht stellen Sie sicher, dass keine Frist versäumt wird.
Wenn sich ein Unternehmen in einer schwierigen wirtschaftlichen Phase befindet, fürchten sich die Arbeitnehmer meist vor einer Kurzarbeit. Unter einer Kurzarbeit versteht sich eine zeitlich begrenzte Reduzierung der täglichen Arbeitszeit. Insbesondere in Krisensituationen machen viele Unternehmen von dieser Möglichkeit Gebrauch, um die Arbeitsplätze langfristig zu halten. Für Arbeitnehmer bedeutet Kurzarbeit jedoch in erster Linie niedrigere Gehaltszahlungen in diesem Zeitraum.
Die Anordnung von Kurzarbeit ist an einige rechtliche Hürden geknüpft, welche den Schutz des Arbeitnehmers gewährleisten sollen. Zunächst müssen die Regelungen der geltenden Betriebsvereinbarung oder dem Tarifvertrag eingehalten werden. Arbeitnehmer müssen während der Kurzarbeit weniger Wochenstunden erbringen und erhalten 60 % (kinderlos) oder 67 % (mit Kindern) des Nettogehalts über diesen Zeitraum. Dadurch ist es in der Regel möglich, den persönlichen finanziellen Verpflichtungen nachzugehen, ohne in eine wirtschaftliche Notlage zu geraten.
Sie werden von Arbeitskollegen gemobbt und möchten sich vor physischen oder psychischen Folgen schützen? Mobbing bedeutet, dass ein Arbeitnehmer von Kollegen über einen längeren Zeitraum systematisch schikaniert, benachteiligt, beleidigt oder ausgegrenzt wird. In der Folge kann es zu einem hohen Leidensdruck und Krankheiten führen.
In der Praxis ist ebenfalls das sogenannte Bossing hin und wieder anzutreffen. Hierbei gehen die systematischen und wiederholten Übergriffe nicht von den Kollegen, sondern vom Vorgesetzten aus. Die Gründe hierfür können sehr unterschiedlich sein. Neben persönlichen Motiven kann das Bossing auch ein Mittel sein, einen Arbeitnehmer zur Kündigung zu bewegen. Mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht können Sie gezielt mit einer Schadensersatzklage gegen derartige Übergriffe vorgehen. Im Streitfall ist der Beweis meist schwierig zu erbringen. Aus diesem Grund ist es wichtig, als betroffene Person sämtliche Beweise zu sichern und sich Unterstützung zu holen. An dieser Stelle kann ein Mobbingtagebuch geführt werden, in welchem sämtliche Übergriffe vollständig erfasst werden. Diese Basis ist der erste Schritt zu einem angemessenen Schadensersatz.
Für eine Teilzeitanstellung oder ein befristetes Arbeitsverhältnis können verschiedene Gründe sprechen. Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer können durch diese Arbeitsmodelle von verschiedenen Vorteilen profitieren. Insbesondere bei Projektarbeiten ist ein befristeter Arbeitsvertrag ein beliebtes Instrument. Teilzeitmodelle bieten sich dagegen vorwiegend bei der Wiedereingliederung in den Beruf ein. Zudem können durch solche flexiblen Arbeitsmodelle Beruf und Familie optimal aufeinander abgestimmt werden.
Befristete Arbeitsverträge können jedoch auch ohne Sachgrund geschlossen werden. Die maximale Dauer ist gesetzlich auf zwei Jahre beschränkt. Rechtlich ist es nicht zulässig, nach diesen zwei Jahren erneut einen befristeten Arbeitsvertrag mit dem jeweiligen Arbeitnehmer abzuschließen. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz ist ein komplexes Regelwerk. Gerne unterstützen wir Sie bei sämtlichen Fragestellungen sowie einer wirksamen Vertragsgestaltung.
Fragen zur Urlaubsregelung sind für viele Arbeitnehmer ein wichtiger Bestandteil des Arbeitsvertrags. Nicht selten kommt es zu Streitfragen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, bei denen es um Regelung und Anspruch des Urlaubs geht. Grundsätzlich ist hierbei zu beachten, dass jeder Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf Jahresurlaub hat. Dieser Anspruch kann variieren, liegt jedoch bei einer regulären Arbeitszeit von fünf Tagen pro Woche bei mindestens 20 Tagen Urlaub. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass dieser Anspruch bei individuellen Arbeitszeitgestaltungen wie beispielsweise einem Teilzeitmodell geringer ausfallen kann. Die in Deutschland übliche Anzahl an Urlaubstagen liegt im Schnitt bei etwa 29 Tagen bei einer Vollzeitstelle.
Doch nicht nur bei der Anzahl von Urlaubstagen, sondern auch bei deren Verteilung kommen dem Arbeitnehmer mehrere gesetzliche Regelungen zugute. Es besteht ein Anspruch, mindestens zehn Werktage zusammenhängenden Urlaub zu erhalten. Bei einer Sechstagewoche erhöht sich diese Zahl auf zwölf zusammenhängende Urlaubstage. Durch diese Regelung möchte der Gesetzgeber sicherstellen, dass ein Arbeitnehmer mindestens zwei Wochen zusammenhängenden Urlaub pro Jahr in Anspruch nehmen kann. Bei dringenden betrieblichen Gründen kann der Arbeitnehmer über bis zu drei Fünftel des Jahresurlaubs einseitig verfügen. Dabei darf die zuvor genannte Regelung des zusammenhängenden Urlaubs nicht verletzt werden. Bei Streitfragen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber herrscht oft Unklarheit in Bezug auf gesetzliche Ansprüche sowie die Regelungen des Arbeitsvertrags und deren Gültigkeit. Deswegen ist es in einem solchen Fall immer ratsam, rechtlichen Beistand einzuholen. Dieser kann Ihnen dabei helfen, Ihre Ansprüche geltend zu machen.
In vielen Unternehmen gibt es Vertriebsziele und variable Vergütungen. Mit solchen Maßnahmen sollen Arbeitnehmer motiviert und bei Erfüllung der Ziele belohnt werden. Neben einer variablen Vergütung sind hierbei auch andere betriebliche Vorteile denkbar. Was für viele Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine profitable Chance darstellt, kann schnell auch zum Streitpunkt werden. Insbesondere bei unklar formulierten Zielvereinbarungen oder nicht definierten Zeiträumen können Missverständnisse auftreten. Ein Anwalt kann mit der anderen Partei in Diskussion gehen und als letzten Schritt eine Klage auf Schadensersatz anstreben.
Insbesondere im Hinblick auf Provisionsvereinbarungen kommt es häufig vor, dass Arbeitgeber eine Rückforderung der Provisionen fordern. Solche Fälle werden regelmäßig vor dem Arbeitsgericht verhandelt.
Im Falle einer Kündigung seitens des Arbeitgebers wird meist angenommen, dass mit der Frist auch der Beschäftigungsanspruch erlischt. Allerdings kommt es zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oftmals zu der Streitfrage, ob die Kündigung rechtswirksam erfolgt ist. Die Klärung einer solchen Frage kann sich mitunter über einen sehr langen Zeitraum erstrecken. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Gerichtsverfahren einberufen wird. Ist noch nicht abschließend geklärt, ob die Kündigung rechtswirksam erfolgt ist, besteht unter Umständen ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung seitens des Arbeitnehmers. Aber auch der Anspruch auf Weiterbeschäftigung selbst ist oftmals eine Streitfrage, welche im Rahmen einer Kündigungsschutzklage verhandelt wird.
Im Arbeitsrecht gibt es zwei verschiedene Arten von Weiterbeschäftigung. Falls das Unternehmen über einen Betriebsrat verfügt, greift der sogenannte betriebsverfassungsrechtliche Weiterbeschäftigungsanspruch. Dieser ergibt sich aus § 102 Abs. 5 BetrVG. Im Gegensatz hierzu können auch Arbeitnehmer eines Unternehmens ohne Betriebsrat eine Weiterbeschäftigung erwirken. Dies ist als der allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch bekannt. Sollten Sie von einer Kündigung betroffen sein, an deren Rechtmäßigkeit Sie zweifeln, können Sie Ihr Recht auf Weiterbeschäftigung im Rahmen einer Kündigungsschutzklage einzufordern. Dies ist besonders wichtig, da der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit der Kündigung auch bei der Sozialversicherung abmeldet.
Eine Kündigungsschutzklage ist an eine Frist von drei Wochen ab Erhalt der Kündigung gebunden. Diese Frist ist zwingend einzuhalten. Zögern Sie daher nicht und holen sich umgehend rechtlichen Beistand ein. Auch dann, wenn Sie auf das Recht der Weiterbeschäftigung verzichten möchten, sollten Sie die Rechtmäßigkeit Ihrer Kündigung nicht ungeprüft lassen. Im Rahmen einer Kündigungsschutzklage kann etwa auch eine Abfindung verhandelt werden.
Das sogenannte Wettbewerbsverbot kann in zwei unterschiedlichen Formen bestehen. Es stellt sich zum einen in Form des gesetzlichen Wettbewerbsverbots und zum anderen in Form des vertraglichen Wettbewerbsverbots dar. Dabei können beide Formen parallel gelten, denn die Wirkungsbereiche müssen sich hierbei nicht überschneiden. Das gesetzliche Wettbewerbsverbot beschreibt basierend auf § 242 BGB sowie § 60 HGB das Verbot für den Arbeitnehmer, während seiner Tätigkeit bei einem konkurrierenden Unternehmen zu arbeiten. Weiterhin ist auch die Gründung und Betreibung eines eigenen Konkurrenzunternehmens in derselben Branche untersagt. Diese Regelung hat für die gesamte Dauer Ihres Arbeitsverhältnisses Bestand.
Weiterhin kann in einem Arbeitsvertrag ein sogenanntes nachvertragliches Wettbewerbsverbot festgehalten werden. Dieses beschreibt in der Regel eine Verpflichtung des Arbeitnehmers, für einen bestimmten Zeitraum keine Anschlusstätigkeit bei einem konkurrierenden Unternehmen beziehungsweise in derselben Branche aufzunehmen. Diese Art des Wettbewerbsverbots bezieht sich daher auf den Zeitraum nach Beendigung des alten Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitgeber möchte sich hiermit in der Regel das Unterlassen einer Konkurrenz erwirken, indem er den ehemaligen Mitarbeiter für einen bestimmten Zeitraum nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses sperrt. Ein solches nachvertragliches Wettbewerbsverbot geht immer mit einer sogenannten Karenzentschädigung einher. Diese Entschädigung ist verpflichtend und soll den Arbeitnehmer entsprechend für einen möglichen Vergütungsausfall entschädigen. Die Karenzentschädigung muss gemäß § 74 ff. HGB mindestens 50 % dessen betragen, was der Arbeitnehmer während Bestehen der Beschäftigung erhalten hat. Nicht wenige nachvertragliche Wettbewerbsverbote verstoßen allerdings gegen geltendes Recht. Wenn Sie nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Ihr Wettbewerbsverbot anfechten möchten, lohnt sich daher immer eine juristische Prüfung Ihres Sachverhalts.
Als Fachanwalt für Arbeitsrecht berate und vertrete ich Arbeitnehmer und Arbeitgeber in allen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten, wodurch ich mit den Strategien, Taktiken und Handlungsweisen aller Streitparteien bestens vertraut bin. Zusammen mit meiner langjährigen Erfahrung und entsprechendem Verhandlungsgeschick bin ich dadurch in der Lage, mich in der jeweiligen Situation besonders effektiv für die Ziele meiner Mandanten einzusetzen.
Besonders für Arbeitnehmer steht im Arbeitsrecht viel auf dem Spiel. Unterschreiben Sie deswegen nichts vorschnell, was Sie von Ihrem Arbeitgeber vorgelegt bekommen. Lassen Sie sich fachkundig von mir beraten und verlieren Sie wegen kurzer Fristen keine wertvolle Zeit. Ein Anruf genügt.
Wir betrachten uns als serviceorientierte Dienstleister und werden unser Augenmerk daher stets darauf legen, Ihnen die Zusammenarbeit mit uns so angenehm wie möglich zu gestalten.Mit maximalem Engagement, tiefgründigem Fachwissen und jahrelanger Erfahrung sind wir in der Lage, Sie bestmöglich im Arbeitsrecht zu beraten und zu vertreten. Dabei garantieren wir Ihnen, dass Sie und Ihr Anliegen bei uns nicht nur eine Fallnummer sind.
Bei der Bearbeitung Ihres Falls streben wir stets eine schnelle und wirtschaftliche Lösung an, weswegen wir versuchen, Ihr Anliegen zunächst außergerichtlich zu lösen. Sollte eine Verständigung jedoch nicht möglich sein, setzten wir uns entschlossen für Ihre Interessen ein und vertrete diese auch gerichtlich in sämtlichen Instanzen.
Wir setzen außerdem auf Kostentransparenz, damit Sie stets über die zu erwartenden Kosten informiert sind. Sollten Sie sich also aus Kostengründen unsicher sein, ob Sie Ihre Ansprüche verfolgen wollen, sprechen Sie uns gerne an.
Wir helfen Ihnen, z. B. bei
ARBEITSVERTRAG &
ARBEITSZEUGNIS
Wir unterstützen Sie, z. B. bei
ABFINDUNG &
AUFHEBUNGSVERTRAG
Wir kümmern uns, z. B. um
URLAUB &
GEHALT
Wir stehen Ihnen zur Seite, z. B. bei
Entgegen der Annahme vieler Arbeitnehmer besteht in aller Regel kein Anspruch auf eine Abfindung. Hiervon gibt es allerdings Ausnahmen. Dazu muss ein vertraglicher Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber bestehen. Denkbar ist hier etwa ein festgehaltener Anspruch auf Abfindung im Arbeitsvertrag. Darüber hinaus kann der Anspruch auf eine Abfindung sich etwa aus einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergeben. Bei den letzteren beiden handelt es sich um sogenannte Kollektivverträge. Wenn abseits dieser Regelungen eine Abfindung gezahlt wird, handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers.
Die Höhe der Abfindung ist in der Regel Verhandlungssache. Die gesetzliche Basis bildet der § 1a Abs. 2 KSchG, welcher eine Höhe von einem halben Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr festlegt. Es können alternativ auch individuelle Regelungen im Arbeitsvertrag getroffen werden.
Der Arbeitgeber hat grundsätzlich die Pflicht, ein Arbeitszeugnis wohlwollend zu formulieren, um die berufliche Zukunft des Arbeitnehmers nicht zu gefährden. Sollte dieses jedoch formal fehlerhaft sein oder ungerechtfertigte Formulierungen beinhalten, können Sie eine Zeugnisberichtigung einklagen. Änderungen sind in diesem Rahmen im Hinblick auf unzutreffend wiedergegebene Tatsachen, unvollständige oder unpassende Beschreibung der Leistung sowie nicht beachtete formelle Vorschriften möglich.
Mit einem Aufhebungsvertrag kann ein Arbeitgeber mögliche gesetzliche Fristen umgehen. Für Arbeitnehmer ist eine mögliche Sperrung des Arbeitslosengeldes zu beachten. Dieser finanzielle Nachteil sollte in die Verhandlung einer Abfindung miteinbezogen werden.
Wenn Sie sich gegen eine erhaltene Kündigung wehren möchten, können Sie dies mit einer Kündigungsschutzklage tun. Hierbei sind jedoch Fristen zu beachten, weshalb ein Fachanwalt für Arbeitsrecht durchaus empfehlenswert ist.
Wenn Sie sich gegen eine ungerechtfertigte Kündigung wehren möchten, steht Ihnen die Möglichkeit der Kündigungsschutzklage zur Verfügung. Die Klage muss innerhalb von drei Wochen nach der Kündigung eingereicht werden.
Sollten Sie eine Abmahnung von Ihrem Arbeitgeber erhalten haben, verhalten Sie sich ruhig und sachlich. Konsultieren Sie einen Anwalt, um gegen eine ungerechtfertigte Abmahnung vorgehen zu können. Diese kann ein erster Schritt in Richtung Kündigung sein. Ein schnelles Handeln ist daher von wesentlicher Bedeutung.
Aus einem Arbeitsvertrag ergeben sich für beide Parteien Rechte und Pflichten. Zu den Pflichten des Arbeitgebers gehört eine vollständige Zahlung des vereinbarten Gehalts zum vereinbarten Zeitpunkt. Hält er sich nicht an diese Pflicht, gerät er in einen Lohnverzug. Nach einer Abmahnung können weitere rechtliche Schritte eingeleitet werden.
Montag: | 09:00 – 19:00 |
---|---|
Dienstag: | 09:00 – 19:00 |
Mittwoch: | 09:00 – 19:00 |
Donnerstag: | 09:00 – 19:00 |
Freitag: | 09:00 – 19:00 |
juraXX
Rechtsanwaltskanzlei Buyting, Waschk & Wehde
Brückstraße 33
44787 Bochum
Carsten Waschk
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Herr Rechtsanwalt Waschk war nach der juristischen Ausbildung zunächst für einen Einzelhandelskonzern und später für eine in der Telekommunikationsbranche agierenden Unternehmensgruppe tätig. Bereits dort bildeten die Gebiete Arbeit, Bauen, Grundstücke, sowie Verträge aller Art den Mittelpunkt seines Schaffens. Als selbständiger Rechtsanwalt war er von 2003 bis 2007 als Partner einer bundesweit mit Niederlassungen vertretenen Rechtsanwaltsgesellschaft tätig. Seit 2007 ist er Partner der Sozietät Buyting, Waschk & Wehde.
Rechtsanwaltskanzlei
Buyting, Waschk & Wehde
Brückstraße 33,
44787 Bochum
Telefon: 0234 / 324 10 – 0
Telefax: 0234 / 324 10 – 10
Carsten Waschk
Steuernummer: 306/5996/0471
Rechtsanwaltskammer Hamm
Ostenallee 18
59063 Hamm
http://www.rechtsanwaltskammer-hamm.de/
Eine Berufshaftpflichtversicherung besteht bei der ERGO Versicherung AG, ERGO-Platz 1, 40477 Düsseldorf. Der räumliche Geltungsbereich des Versicherungsschutzes umfasst Tätigkeiten in den Mitgliedsstaaten der EU und genügt so mindestens den Anforderungen des § 51 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Rechtsanwalt Carsten Waschk ist in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen.
Folgende berufsrechtliche Regelungen gelten:
Die Texte dieser Regelungen können auf der Webseite der Bundesrechtsanwaltskammer einsehen werden (www.brak.de).
Das Urheberrecht an dem Inhalt dieser Webseite oder Teilen davon steht allein dem Betreiber der Webseite zu. Eine Vervielfältigung, Übertragung oder Verbreitung jeglichen Inhalts dieser Webseite, insbesondere durch Herunterladen, Speichern oder Drucken, ist nur mit ausdrücklicher Einwilligung gestattet.
Eine Haftung im Zusammenhang mit der Nutzung der Informationen wird ausgeschlossen. Die Informationen auf dieser Webseite enthaltenen keine Rechtsberatung.
Die folgenden Hinweise geben einen einfachen Überblick darüber, was mit Ihren personenbezogenen Daten passiert, wenn Sie diese Website besuchen. Personenbezogene Daten sind alle Daten, mit denen Sie persönlich identifiziert werden können. Ausführliche Informationen zum Thema Datenschutz entnehmen Sie unserer unter diesem Text aufgeführten Datenschutzerklärung.
Die Datenverarbeitung auf dieser Website erfolgt durch den Websitebetreiber. Dessen Kontaktdaten können Sie dem Abschnitt „Hinweis zur Verantwortlichen Stelle“ in dieser Datenschutzerklärung entnehmen.
Ihre Daten werden zum einen dadurch erhoben, dass Sie uns diese mitteilen. Hierbei kann es sich z. B. um Daten handeln, die Sie in ein Kontaktformular eingeben.
Andere Daten werden automatisch oder nach Ihrer Einwilligung beim Besuch der Website durch unsere IT-Systeme erfasst. Das sind vor allem technische Daten (z. B. Internetbrowser, Betriebssystem oder Uhrzeit des Seitenaufrufs). Die Erfassung dieser Daten erfolgt automatisch, sobald Sie diese Website betreten.
Ein Teil der Daten wird erhoben, um eine fehlerfreie Bereitstellung der Website zu gewährleisten. Andere Daten können zur Analyse Ihres Nutzerverhaltens verwendet werden.
Sie haben jederzeit das Recht, unentgeltlich Auskunft über Herkunft, Empfänger und Zweck Ihrer gespeicherten personenbezogenen Daten zu erhalten. Sie haben außerdem ein Recht, die Berichtigung oder Löschung dieser Daten zu verlangen. Wenn Sie eine Einwilligung zur Datenverarbeitung erteilt haben, können Sie diese Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen. Außerdem haben Sie das Recht, unter bestimmten Umständen die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen. Des Weiteren steht Ihnen ein Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu.
Hierzu sowie zu weiteren Fragen zum Thema Datenschutz können Sie sich jederzeit an uns wenden.
Wir hosten unsere Website bei Dogado. Anbieter ist die dogado GmbH, Antonio-Segni-Str. 11, 44263 Dortmund) (nachfolgend Dogado) Wenn Sie unsere Website besuchen, erfasst Dogado verschiedene Logfiles inklusive Ihrer IP-Adressen.
Details entnehmen Sie der Datenschutzerklärung von Dogado: https://www.dogado.de/legal/datenschutz.
Die Verwendung von Dogado erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Wir haben ein berechtigtes Interesse an einer möglichst zuverlässigen Darstellung unserer Website. Sofern eine entsprechende Einwilligung abgefragt wurde, erfolgt die Verarbeitung ausschließlich auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO und § 25 Abs. 1 TTDSG, soweit die Einwilligung die Speicherung von Cookies oder den Zugriff auf Informationen im Endgerät des Nutzers (z. B. für Device-Fingerprinting) im Sinne des TTDSG umfasst. Die Einwilligung ist jederzeit widerrufbar.
Die Betreiber dieser Seiten nehmen den Schutz Ihrer persönlichen Daten sehr ernst. Wir behandeln Ihre personenbezogenen Daten vertraulich und entsprechend den gesetzlichen Datenschutzvorschriften sowie dieser Datenschutzerklärung.
Wenn Sie diese Website benutzen, werden verschiedene personenbezogene Daten erhoben. Personenbezogene Daten sind Daten, mit denen Sie persönlich identifiziert werden können. Die vorliegende Datenschutzerklärung erläutert, welche Daten wir erheben und wofür wir sie nutzen. Sie erläutert auch, wie und zu welchem Zweck das geschieht.
Wir weisen darauf hin, dass die Datenübertragung im Internet (z. B. bei der Kommunikation per E-Mail) Sicherheitslücken aufweisen kann. Ein lückenloser Schutz der Daten vor dem Zugriff durch Dritte ist nicht möglich.
juraXX Rechtsanwälte Buyting, Waschk & Wehde GbR
Brückstrasse 33,
44787 Bochum
Email: service@juraxx-bochum.de
Telefon: +49 (0)234 – 324100
Fax: +49 (0)234 – 3241010
Der betriebliche Datenschutzbeauftragte der juraXX Rechtsanwälte ist unter der o.g. Anschrift, zu Hd. Herrn Kai Buyting, beziehungsweise unter buyting@juraxx-bochum.de erreichbar.
Verantwortliche Stelle ist die natürliche oder juristische Person, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten (z. B. Namen, E-Mail-Adressen o. Ä.) entscheidet.
Soweit innerhalb dieser Datenschutzerklärung keine speziellere Speicherdauer genannt wurde, verbleiben Ihre personenbezogenen Daten bei uns, bis der Zweck für die Datenverarbeitung entfällt. Wenn Sie ein berechtigtes Löschersuchen geltend machen oder eine Einwilligung zur Datenverarbeitung widerrufen, werden Ihre Daten gelöscht, sofern wir keine anderen rechtlich zulässigen Gründe für die Speicherung Ihrer personenbezogenen Daten haben (z. B. steuer- oder handelsrechtliche Aufbewahrungsfristen); im letztgenannten Fall erfolgt die Löschung nach Fortfall dieser Gründe.
Sofern Sie in die Datenverarbeitung eingewilligt haben, verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO bzw. Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO, sofern besondere Datenkategorien nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO verarbeitet werden. Im Falle einer ausdrücklichen Einwilligung in die Übertragung personenbezogener Daten in Drittstaaten erfolgt die Datenverarbeitung außerdem auf Grundlage von Art. 49 Abs. 1 lit. a DSGVO. Sofern Sie in die Speicherung von Cookies oder in den Zugriff auf Informationen in Ihr Endgerät (z. B. via Device-Fingerprinting) eingewilligt haben, erfolgt die Datenverarbeitung zusätzlich auf Grundlage von § 25 Abs. 1 TTDSG. Die Einwilligung ist jederzeit widerrufbar. Sind Ihre Daten zur Vertragserfüllung oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, verarbeiten wir Ihre Daten auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO. Des Weiteren verarbeiten wir Ihre Daten, sofern diese zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich sind auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO. Die Datenverarbeitung kann ferner auf Grundlage unseres berechtigten Interesses nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO erfolgen. Über die jeweils im Einzelfall einschlägigen Rechtsgrundlagen wird in den folgenden Absätzen dieser Datenschutzerklärung informiert.
Wir verwenden unter anderem Tools von Unternehmen mit Sitz in den USA oder sonstigen datenschutzrechtlich nicht sicheren Drittstaaten. Wenn diese Tools aktiv sind, können Ihre personenbezogene Daten in diese Drittstaaten übertragen und dort verarbeitet werden. Wir weisen darauf hin, dass in diesen Ländern kein mit der EU vergleichbares Datenschutzniveau garantiert werden kann. Beispielsweise sind US-Unternehmen dazu verpflichtet, personenbezogene Daten an Sicherheitsbehörden herauszugeben, ohne dass Sie als Betroffener hiergegen gerichtlich vorgehen könnten. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass US-Behörden (z. B. Geheimdienste) Ihre auf US-Servern befindlichen Daten zu Überwachungszwecken verarbeiten, auswerten und dauerhaft speichern. Wir haben auf diese Verarbeitungstätigkeiten keinen Einfluss.
Viele Datenverarbeitungsvorgänge sind nur mit Ihrer ausdrücklichen Einwilligung möglich. Sie können eine bereits erteilte Einwilligung jederzeit widerrufen. Die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Datenverarbeitung bleibt vom Widerruf unberührt.
Im Falle von Verstößen gegen die DSGVO steht den Betroffenen ein Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthalts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes zu. Das Beschwerderecht besteht unbeschadet anderweitiger verwaltungsrechtlicher oder gerichtlicher Rechtsbehelfe.
Sie haben das Recht, Daten, die wir auf Grundlage Ihrer Einwilligung oder in Erfüllung eines Vertrags automatisiert verarbeiten, an sich oder an einen Dritten in einem gängigen, maschinenlesbaren Format aushändigen zu lassen. Sofern Sie die direkte Übertragung der Daten an einen anderen Verantwortlichen verlangen, erfolgt dies nur, soweit es technisch machbar ist.
Diese Seite nutzt aus Sicherheitsgründen und zum Schutz der Übertragung vertraulicher Inhalte, wie zum Beispiel Bestellungen oder Anfragen, die Sie an uns als Seitenbetreiber senden, eine SSL- bzw. TLS-Verschlüsselung. Eine verschlüsselte Verbindung erkennen Sie daran, dass die Adresszeile des Browsers von „http://“ auf „https://“ wechselt und an dem Schloss-Symbol in Ihrer Browserzeile.
Wenn die SSL- bzw. TLS-Verschlüsselung aktiviert ist, können die Daten, die Sie an uns übermitteln, nicht von Dritten mitgelesen werden.
Sie haben im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen jederzeit das Recht auf unentgeltliche Auskunft über Ihre gespeicherten personenbezogenen Daten, deren Herkunft und Empfänger und den Zweck der Datenverarbeitung und ggf. ein Recht auf Berichtigung oder Löschung dieser Daten. Hierzu sowie zu weiteren Fragen zum Thema personenbezogene Daten können Sie sich jederzeit an uns wenden.
Sie haben das Recht, die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen. Hierzu können Sie sich jederzeit an uns wenden. Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung besteht in folgenden Fällen:
Wenn Sie die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten eingeschränkt haben, dürfen diese Daten – von ihrer Speicherung abgesehen – nur mit Ihrer Einwilligung oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder zum Schutz der Rechte einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaats verarbeitet werden.
Unsere Internetseiten verwenden so genannte „Cookies“. Cookies sind kleine Textdateien und richten auf Ihrem Endgerät keinen Schaden an. Sie werden entweder vorübergehend für die Dauer einer Sitzung (Session-Cookies) oder dauerhaft (permanente Cookies) auf Ihrem Endgerät gespeichert. Session-Cookies werden nach Ende Ihres Besuchs automatisch gelöscht. Permanente Cookies bleiben auf Ihrem Endgerät gespeichert, bis Sie diese selbst löschen oder eine automatische Löschung durch Ihren Webbrowser erfolgt.
Teilweise können auch Cookies von Drittunternehmen auf Ihrem Endgerät gespeichert werden, wenn Sie unsere Seite betreten (Third-Party-Cookies). Diese ermöglichen uns oder Ihnen die Nutzung bestimmter Dienstleistungen des Drittunternehmens (z. B. Cookies zur Abwicklung von Zahlungsdienstleistungen).
Cookies haben verschiedene Funktionen. Zahlreiche Cookies sind technisch notwendig, da bestimmte Websitefunktionen ohne diese nicht funktionieren würden (z. B. die Warenkorbfunktion oder die Anzeige von Videos). Andere Cookies dienen dazu, das Nutzerverhalten auszuwerten oder Werbung anzuzeigen.
Cookies, die zur Durchführung des elektronischen Kommunikationsvorgangs, zur Bereitstellung bestimmter, von Ihnen erwünschter Funktionen (z. B. für die Warenkorbfunktion) oder zur Optimierung der Website (z. B. Cookies zur Messung des Webpublikums) erforderlich sind (notwendige Cookies), werden auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gespeichert, sofern keine andere Rechtsgrundlage angegeben wird. Der Websitebetreiber hat ein berechtigtes Interesse an der Speicherung von notwendigen Cookies zur technisch fehlerfreien und optimierten Bereitstellung seiner Dienste. Sofern eine Einwilligung zur Speicherung von Cookies und vergleichbaren Wiedererkennungstechnologien abgefragt wurde, erfolgt die Verarbeitung ausschließlich auf Grundlage dieser Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO und § 25 Abs. 1 TTDSG); die Einwilligung ist jederzeit widerrufbar.
Sie können Ihren Browser so einstellen, dass Sie über das Setzen von Cookies informiert werden und Cookies nur im Einzelfall erlauben, die Annahme von Cookies für bestimmte Fälle oder generell ausschließen sowie das automatische Löschen der Cookies beim Schließen des Browsers aktivieren. Bei der Deaktivierung von Cookies kann die Funktionalität dieser Website eingeschränkt sein.
Soweit Cookies von Drittunternehmen oder zu Analysezwecken eingesetzt werden, werden wir Sie hierüber im Rahmen dieser Datenschutzerklärung gesondert informieren und ggf. eine Einwilligung abfragen.
Wenn Sie uns per Kontaktformular Anfragen zukommen lassen, werden Ihre Angaben aus dem Anfrageformular inklusive der von Ihnen dort angegebenen Kontaktdaten zwecks Bearbeitung der Anfrage und für den Fall von Anschlussfragen bei uns gespeichert. Diese Daten geben wir nicht ohne Ihre Einwilligung weiter.
Die Verarbeitung dieser Daten erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO, sofern Ihre Anfrage mit der Erfüllung eines Vertrags zusammenhängt oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich ist. In allen übrigen Fällen beruht die Verarbeitung auf unserem berechtigten Interesse an der effektiven Bearbeitung der an uns gerichteten Anfragen (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) oder auf Ihrer Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO) sofern diese abgefragt wurde; die Einwilligung ist jederzeit widerrufbar.
Die von Ihnen im Kontaktformular eingegebenen Daten verbleiben bei uns, bis Sie uns zur Löschung auffordern, Ihre Einwilligung zur Speicherung widerrufen oder der Zweck für die Datenspeicherung entfällt (z. B. nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage). Zwingende gesetzliche Bestimmungen – insbesondere Aufbewahrungsfristen – bleiben unberührt.
Wenn Sie uns per E-Mail, Telefon oder Telefax kontaktieren, wird Ihre Anfrage inklusive aller daraus hervorgehenden personenbezogenen Daten (Name, Anfrage) zum Zwecke der Bearbeitung Ihres Anliegens bei uns gespeichert und verarbeitet. Diese Daten geben wir nicht ohne Ihre Einwilligung weiter.
Die Verarbeitung dieser Daten erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO, sofern Ihre Anfrage mit der Erfüllung eines Vertrags zusammenhängt oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich ist. In allen übrigen Fällen beruht die Verarbeitung auf unserem berechtigten Interesse an der effektiven Bearbeitung der an uns gerichteten Anfragen (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) oder auf Ihrer Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO) sofern diese abgefragt wurde; die Einwilligung ist jederzeit widerrufbar.
Die von Ihnen an uns per Kontaktanfragen übersandten Daten verbleiben bei uns, bis Sie uns zur Löschung auffordern, Ihre Einwilligung zur Speicherung widerrufen oder der Zweck für die Datenspeicherung entfällt (z. B. nach abgeschlossener Bearbeitung Ihres Anliegens). Zwingende gesetzliche Bestimmungen – insbesondere gesetzliche Aufbewahrungsfristen – bleiben unberührt.
Unsere Webseite nutzt die Call-Tracking-Dienstleistungen der matelso GmbH, Heilbronner Str. 150, 70191 Stuttgart (nachfolgend Matelso). Wenn Sie auf einer von Matelso für uns geschalteten Rufnummer anrufen, werden eingehende Anrufe auf eine zugeordnete Zielnummer weitergeleitet. Dabei werden Informationen zu Datum, Uhrzeit, Gesprächsdauer und Rufnummer gespeichert und uns zur Verfügung gestellt. Eine Aufzeichnung des Gesprächsinhalts findet nicht statt. Die entsprechenden Informationen werden gemäß unseren Weisungen von Matelso verarbeitet und auf Servern in der EU gespeichert.
Die Verarbeitung dieser Daten erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO, sofern Ihre Anfrage mit der Erfüllung eines Vertrags zusammenhängt oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich ist. In allen übrigen Fällen beruht die Verarbeitung auf unserem berechtigten Interesse an der effektiven Bearbeitung der an uns gerichteten Anfragen (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) oder auf Ihrer Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO) sofern diese abgefragt wurde; die Einwilligung ist jederzeit widerrufbar.
Die mit dem Call-Tracking verbundene Datenerhebung kann verhindert werden, indem Sie die im Impressum hinterlegte Rufnummer anrufen. Zusätzlich kann die Erfassung der Rufnummer unterbunden werden, indem Sie mit „unterdrückter Nummer“ anonym anrufen.
Mehr Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten und zum Datenschutz bei Matelso finden Sie unter: https://www.matelso.com/datenschutz/ sowie https://www.matelso.de/privacy/.
Diese Seite nutzt zur einheitlichen Darstellung von Schriftarten Font Awesome. Font Awesome ist lokal installiert. Eine Verbindung zu Servern von Fonticons, Inc. findet dabei nicht statt.
Weitere Informationen zu Font Awesome finden Sie in der Datenschutzerklärung für Font Awesome unter: https://fontawesome.com/privacy.
Wir binden das Kartenmaterial von OpenStreetMap auf dem Server der OpenStreetMap Foundation, St John’s Innovation Centre, Cowley Road, Cambridge, CB4 0WS, Großbritannien, ein. Großbritannien gilt als datenschutzrechtlich sicherer Drittstaat. Das bedeutet, dass Großbritannien ein Datenschutzniveau aufweist, das dem Datenschutzniveau in der Europäischen Union entspricht. Bei der Nutzung der OpenStreetMap-Karten wird eine Verbindung zu den Servern der OpenStreetMap-Foundation hergestellt. Dabei können u. a. Ihre IP-Adresse und weitere Informationen über Ihr Verhalten auf dieser Website an die OSMF weitergeleitet werden. OpenStreetMap speichert hierzu unter Umständen Cookies in Ihrem Browser oder setzt vergleichbare Wiedererkennungstechnologien ein. Die Nutzung von OpenStreetMap erfolgt im Interesse einer ansprechenden Darstellung unserer OnlineAngebote und einer leichten Auffindbarkeit der von uns auf der Website angegebenen Orte. Dies stellt ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO dar. Sofern eine entsprechende Einwilligung abgefragt wurde, erfolgt die Verarbeitung ausschließlich auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO und § 25 Abs. 1 TTDSG, soweit die Einwilligung die Speicherung von Cookies oder den Zugriff auf Informationen im Endgerät des Nutzers (z. B. Device-Fingerprinting) im Sinne des TTDSG umfasst. Die Einwilligung ist jederzeit widerrufbar. Mehr Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie auf der Datenschutzseite von OpenStreetMap und hier wiki.openstreetmap.org/wiki/Legal_FAQ.
Diese Website verwendet Geoapify (Geoapify GmbH, Bgm.-Heinrich-Str. 6, 86415 Mering,
Deutschland) für die Darstellung interaktiver Karten. Die Dienste von Geoapify werden in EU-Rechenzentren gemäß der DSGVO gehostet. Durch die Nutzung können Informationen einschließlich Ihrer IP-Adresse an Geoapify übertragen werden. Mehr Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in der Datenschutzerklärung von Geoapify unter https://www.geoapify.com/privacy-policy.
Wir haben iThemes Security auf dieser Website eingebunden. Anbieter ist die iThemes Media LLC, 1720 South Kelly Avenue Edmond, OK 73013, USA (nachfolgend „iThemes Security“).
iThemes Security dient dem Schutz unserer Website vor unerwünschten Zugriffen oder bösartigen Cyberattacken. Zu diesem Zweck erfasst iThemes Security u. a. Ihre IP-Adresse, Zeitpunkt und Quelle von Login-Versuchen und Log-Daten (z. B. den verwendeten Browser). iThemes Security wird lokal auf unseren Servern installiert.
Die Verwendung von iThemes Security erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Der Websitebetreiber hat ein berechtigtes Interesse an einem möglichst effektiven Schutz seiner Website vor Cyberattacken. Sofern eine entsprechende Einwilligung abgefragt wurde, erfolgt die Verarbeitung ausschließlich auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO und § 25 Abs. 1 TTDSG, soweit die Einwilligung die Speicherung von Cookies oder den Zugriff auf Informationen im Endgerät des Nutzers (z. B. Device-Fingerprinting) im Sinne des TTDSG umfasst. Die Einwilligung ist jederzeit widerrufbar.
Quelle: https://www.e-recht24.de